Wer schützt uns vor dem Datenschützer?


„Maßnahmen“ im Spannungsfeld von Datenschutz und Staatssicherheit im Land Berlin

von Frieder Weiße


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Ausschnitt aus einem Foto von der Website des Berliner Datenschutzbeauftragten.
Der Ausschnitt zeigt den Berliner Datenschutzbeauftragten Prof. Dr. Hansjürgen Garstka nach der Demontage des gesetzlichen Auftrages des Beauftragten für die Akteneinsicht bzw. der entsprechenden Insignien.
Der mit diesem Ausschnitt verbundene Perspektivwechsel hat sich eingestellt nach Beantragung einer Akteneinsicht beim Berliner Datenschutzbeauftragten in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde nach dem Bundesdatenschutzgesetz.
Quelle: www.datenschutz-berlin.de
Berlin. 13.6.02 © hfw. (aktualisierte Fassung: 25.6.02) Prof. Dr. phil. Dr. jur. Hansjürgen Garstka, der Berliner Datenschutzbeauftragte, hat den Ruf, ein ehrgeiziger und ambitionierter Vertreter seines Amtes zu sein. Die von ihm vertretene Institution mit dem Namen „Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit“ - vor Jahresfrist noch prosaisch „Berliner Beauftragter für Datenschutz und Akteneinsicht“ genannt - ist ein in den Jahren seiner Amtszeit entstandenes Gebäude, als dessen Architekt weitgehend der Amtsinhaber selber gilt. Genau genommen ist das eine Verschachtelung von drei verschiedenen Institutionen (und nicht nur zwei, wie uns das der Name suggerieren möchte). Als Berliner Beauftragter für den Datenschutz ist er für die Kontrolle der Datenverarbeitung und Datenverwaltung öffentlicher Einrichtungen zuständig und genießt insoweit richterliche Unabhängigkeit, die ihm selbst die Kontrolle des Senats erlaubt. Als Berliner Aufsichtsbehörde nach dem Bundesdatenschutzgesetz ist er für die Einhaltung des Datenschutzes in nicht-öffentlichen Einrichtungen verantwortlich. Insoweit aber ist er der Dienstaufsicht durch den Senat unterstellt. Und während der Berliner Datenschutzbeauftragte darauf bedacht sein soll, personenbezogene Daten gegen einen Zugriff der öffentlichen Hand und wirtschaftlicher Interessen zu schützen, soll der Beauftragte für Informationsfreiheit diesen Zugriff für die Öffentlichkeit gewährleisten. Bei einer solchen Ämterverschachtelung war eigentlich das Aufbrechen eines Interessenkonfliktes vorprogrammiert. Doch die Ambitionen von Herrn Garstka sollen noch weiter gehen. Es wird ihm nachgesagt, er habe Hoffnungen, in einem Jahr die Nachfolge des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, Dr. Joachim Jacob, anzutreten, der nach einmaliger Wiederwahl 2003 aus diesem Amt ausscheiden wird. Seit einigen Wochen jedoch fällt ein Schatten auf diese Ambitionen. (Nachtrag: Er ist es nicht geworden.)

Es fing damit an, dass Mitte April dieses Jahres ein Beitrag in spiegel-online.de über eine – erneute - Intervention des Berliner Datenschutzbeauftragten gegen die Veröffentlichung einer Gehaltsliste des MfS mit Personenkennziffern, Dienststellen und Namen erschienen war. D.h. eigentlich waren auf den beanstandeten Internetadressen nur Links angegeben worden, von denen man direkt oder indirekt per Mausklick auf eine Website im Ausland gelangte, wo diese Datenbank bereitgehalten wurde. Der Berliner Datenschutzbeauftragte hat daraufhin den Betreiber einer Internet-Domain mit dem Namen „stasiopfer.de“ aus München sowie einer Suchmaschine mit dem Namen „ddr-suche.de“ in Sachsen-Anhalt unter Androhung von Bußgeldern etc. abgemahnt. Während ein ähnlicher Brief, der an den Berliner Landesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen gerichtet war, zu einer sofortigen Deaktivierung der entsprechenden Links führte, haben sich die beiden zuerst genannten Domaine-Inhaber Anwälte mit ihrer Interessenvertretung beauftragt. Rund zwei Jahre vorher hat der Berliner Datenschutzbeauftrage schon einmal versucht, die Liste aus dem WWW zu verbannen – vergeblich. Damals war unter der inzwischen zur Legende gewordenen Webadresse „www.nierenspende.de“ (heute: „nierenspen.de“) die Liste zum ersten Mal ins Netz gesetzt worden. Sehr zum Leidwesen des Berliner Datenschützers – und nach seiner Auffassung auch völlig zu Unrecht – hatte die Gesetzeslage damals keine Handhabe geboten, die Verbreitung der Liste im Netz zu verbieten. Deshalb will der Berliner Datenschützer nach der Anpassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) an eine EU-Richtlinie es erneut versuchen. Soweit der strategische Hintergrund der neuen Intervention. Der historische Hintergrund reicht weiter zurück, nämlich in die Wende-Wirren des Jahreswechsels 1989/90.

Von „FIPRO“ bis „HAMStER“ – Ursprung und Verbreitung der Liste

Die Herkunft der Liste wird sich naturgemäß nicht ohne eine gewisse Unsicherheit aufklären lassen. Möglicherweise geht sie zurück auf eine Anweisung der nach zweimaliger Umbenennung „Verfassungsschutz der DDR“ genannten Stasi vom 29. Dezember 1989,

„die listenmäßige Erfassung der betreffenden Angehörigen geordnet nach Diensteinheiten zu veranlassen und bis zum 10.1.1990 durch Übergabe an die Abteilung Finanzen die Zahlung anzuweisen.“ (Quelle: H.T.)

Da sich die Anweisung nur auf die ausscheidenden hauptamtlichen Mitarbeiter bezieht, nicht aber auf die, die weiterhin im „Dienst“ verbleiben sollten, könnte das auch erklären, warum immer wieder Namen von Hauptamtlichen auftauchen, die nicht auf der Liste stehen. Jedenfalls wurde irgendwann im Frühjahr 1990 von Stasi-Auflösern eine im Format REDABAS geschriebene Datei gefunden, die hauptamtliche Beschäftigte, die ihr Gehalt vom MfS bezogen, auflistet und die den Namen „FIPRO“ („Finanzprojekt“) trug. Vielleicht weil dieser Name zu sehr an die Sprache der auf der Liste Verzeichneten erinnert, hat vor einem Jahr jemand auf dem Schwarzen Brett der BstU-Behörde den neuen Namen HAMStER-Liste vorgeschlagen als Abkürzung für: HauptAmtliche Mitarbeiter der Stasi nach den Entgelten für die Rentenberechnung. Der Name Hamsterliste könnte als ‚political correctness' auch das Problem der ehemaligen Dynamo-Hauptamtlichen lösen helfen, denen heute eingefallen ist, dass sie ja „nur“ auf der Gehaltsliste des Stasi standen.

Solche Banner gäbe es vielleicht im Internet, wenn Herr Garstka nicht ein- und durchgreifen würde.
Der weitere Weg der Liste ist nicht leicht nachzuvollziehen. So soll sie 1990 dem Volkskammerausschuss für die Stasi-Überprüfungen übergeben worden sein. Von dort soll sie – ohne Genehmigung – zum Landesamt für Verfassungsschutz von Nordrhein-Westfalen gebracht worden sein, von wo aus sie nach Konvertierung in das DBASE-Format wieder zurückgebracht worden sein soll. Richtig unter Verschluss war sie aber offenbar nie. Dann wurde sie einmal gegen einen sechsstelligen DM-Betrag von einem bekannten Nachrichten-Magazin gekauft. Es wird auch berichtet, dass verantwortungslose Journalisten die Liste verwendet haben sollen, um mit der Androhung von Indiskretionen ehemalige Stasi-Mitarbeiter zur Informationslieferung zu nötigen. Das hat bei engagierten Bürgerrechtlern die Forderung reifen lassen, durch Veröffentlichung die Liste als Herrschaftswissen unbrauchbar zu machen. So wurden einmal die in der Liste aufgeführten Personen mit den höchsten Gehältern in der Zeitschrift „die andere“ veröffentlicht. Abgesehen von diesen und jenen anderen Veröffentlichungen hat die Liste eine so weite Verbreitung gefunden, dass praktisch jeder Journalist, der an dem Thema Interesse hatte, die Liste besaß – und viele andere Leute auch. Nur, wie anders zu erwarten, ein erheblicher Teil der Opfer des Stasi besaß die Liste nicht.

Da inzwischen die Betriebssysteme Windows 95 und Windows 98 in Gebrauch gekommen waren und viele Interessierte nicht mehr richtig mit DBASE-Dateien umgehen konnten (obwohl sie selbst unter neueren Versionen von Windows noch gut laufen, u.a. in EXCEL, aber auch mühelos in ACCESS konvertierbar sind), ist die Liste einige Male umformatiert und umsortiert worden. Dabei sind auch Namen bzw. Datensätze gelöscht und, damit es nicht auffällt, andere nachgetragen worden. Die von den in Umlauf befindlichen Dateien, die m.E. nach Vergleichen die älteste sein müsste, ist eine Datei im DBASE-Format mit 97.058 Datensätzen, die nach der Personenkennzahl (PKZ) sortiert sind, d.h. zuerst nach dem Geburtstag, dann nach dem Geburtsmonat, dann nach dem Geburtsjahr usw. In dieser Datei ist eine Lücke von rund 2.000 Datensätzen, die nach der zweiten PKZ vom 17.02. beginnt und beim 17.09. endet (vgl. hierzu Andy Müller-Maguhn, 2001). Da diese Lücke nur bei einer Sortierfolge nach der PKZ entstehen kann und da diese Lücke auch in allen anderen Varianten der Liste enthalten ist, kann man schließen, dass das die ursprünglichste bekannte Version der Liste ist. Immer wieder geschieht es, dass Namen von hauptamtlichen Stasi-Mitarbeitern in den Akten und Unterlagen auftauchen, die nicht in der Liste stehen. Ob die Liste nun von vornherein nicht alle hauptamtlichen Stasi-Mitarbeiter erfasst hat oder ob späger Namen gelöscht worden sind, in beiden Fällen müsste man davon ausgehen, dass die Zahl der haupamtlichen Stasi-Leute Ende 1989 um einiges größer als 97.058 gewesen ist. Natürlich könnte man in der Dienststelle der BStU die Hauptamtlichen Stasimitarbeiter nach dieser Liste und den Karteikarten zählen. Von dort wird aber, wenn danach gefragt wird, die Zahl der ehemaligen Hauptamtlichen kleingeredet und meist mit unter 90.000 angegeben. Auch ein Verweis auf die 3.141 Dynamo-Angehörigen auf der Liste kann diese Diskrepanz nicht erklären. Offenbar hat in der Bundesrepublik niemand in verantwortlicher Position ein Interesse daran, aufzuklären, wo ein Armeekorps untergetauchter Stasi-Leute geblieben ist. Der „Datenschutz“ der Stasi-Leute, die zu DDR-Zeiten die Bundesrepublik unterwandert haben, wie dies sonst in keinem anderen Land der westlichen Welt geschehen ist, gilt anscheinend mehr als die öffentlichen Sicherheitsinteressen. Von den 97.058 Datensätzen enthalten 7.978 in dem dafür vorgesehenen Feld nicht Name und Vorname, sondern entweder die Registriernummer oder zwei als Platzhalter fungierende Doppelpunkte (und in einem Fall nur den Vornamen „Gabriela“). Regelmäßig aber enthalten die Datensätze die PKZ, so dass – zumal bei den vielen zu erwartenden Namensgleichheiten – die PKZ das eigentliche Unterscheidungs- und Identifikationskriterium in der Liste ist. Erich Mielke z.B. steht mit seinem Namen nicht in der Liste, über seine PKZ „281207430153“ ist er aber in Satz 88824 auffindbar. Außer der PKZ, einem sechsstelligen Dienststellenschlüssel (der die vereinfachte Version mit 940 Einheiten eines auch sonst beim MfS gebräuchlichen Dienststellenschlüssels mit über 2.000 Einheiten darstellt) und einem nicht immer damit belegten Feld für den Namen, gibt es noch ein numerisches Feld mit zwei Dezimalstellen mit der Bezeichnung BETRAG. Oft wurde gesagt, dieses Feld enthalte das Jahresgehalt, vielleicht handelt es sich aber um ein Übergangsgeld. Missverständnisse hat es auch hinsichtlich einer zweiten Datei gegeben, die, wie man durch Überprüfung erschlossen hat, Offiziere im besonderen Einsatz (OibE) enthält, offenkundig aber nicht alle. Wenn man in den verschiedenen Varianten der OibE-Datei nur die Sätze als ursprünglich anerkennt, die eine PKZ enthalten, sind darin 1.286 OibE verzeichnet. Alle 1.286 OibE sind auch in der großen Datei mit den 97.058 Sätzen enthalten, dort allerdings ohne den Namen, der sich nur in der OibE-Datei findet. Wenn man beide Dateien über der PKZ relational miteinander verbindet, kann man das unschwer feststellen. Vielleicht sollten durch diese ‚Auslagerung' in eine andere Datei die OibE vor einer Dekonspirierung geschützt werden. Zu fragen wäre, ob es irgendwo auch für die anderen 6.692 Datensätze, die in der großen Datei keinen Namen enthalten, ähnliche Zusatzdateien gibt, und wie viele von diesen OibE's heute noch unerkannt in Amtsstellen sitzen.

Von „Stasi in die Volkswirtschaft“ zu „Stasi in das Internet“?

Als 1989 Teilnehmende der Montagsdemonstrationen skandierten „Stasi in die Volkswirtschaft“ (bzw. „Stasi in die Produktion“), war wohl kaum jemand von ihnen auf die Idee gekommen, dass genau das vielleicht das Ansinnen von vielen Stasi-Leuten gewesen sein mochte. Damals wäre man aber noch der maßlosen Übertreibung bezichtigt worden, wenn man die Zahl der Hauptamtlichen Stasi-Leute auf 35.000 geschätzt hätte. Es ist das Verdienst der Veröffentlichung dieser Liste, die gigantische Dimension des Stasi-Problems greifbar dokumentiert zu haben. Nie vorher hat ein Staat im Verhältnis zu seiner Bevölkerung eine derartig aufgeblähte Geheimpolizei gehabt. Man könnte – in Anlehnung an die Formel des Dialektischen Materialismus – hier von einem Umschlagen dieser Quantität in eine neue Qualität sprechen. Natürlich hat diese Gruppe auch ökonomische Interessen, und sie kann diese Interessen durchaus vertreten. Mit anderen Worten: 1989 setzte ein Marsch von Stasi-Leuten in Armeestärke in die Institutionen des Rechtsstaates ein. Das ist kein Marsch im Stechschritt, sondern ein Marsch auf leisen Filzlatschen. Um diesen Marsch geräuschlos ablaufen zu lassen, musste einerseits die Verfolgung von Verbrechen der Stasi auf ein paar symbolische Einzelfälle reduziert werden – z.B. kein Vernehmer des MfS ist nach 1990 wegen Rechtsbeugung verurteilt worden. Andererseits musste die große Masse der Stasileute hierzu die Möglichkeit haben, in die Anonymität abzutauchen und ihre Biographie zu verschleiern. Die Hamster-Liste ist für diesen Marsch eine permanente Bedrohung. Solange die Liste nur im Besitz von Diensten und Medien war und von diesen als Herrschaftswissen eingesetzt werden konnte, z.B. um einzelne Stasileute für Interviews gefügig zu machen, hat sie diesen Marsch in die Institutionen nicht ernsthaft gefährdet. Die Veröffentlichung der Hamster-Liste im Internet aber hat das geändert.

Die Veröffentlichung der Liste als Rechtsproblem

Doch bevor ich mich der Veröffentlichung der Hamster-Liste im Internet zuwende, möchte ich einige Gedanken auf die Veröffentlichung als Rechtsproblem verwenden.

Unter Berufung auf die Bestimmungen des Strafgesetzbuches ist meines Wissen in der öffentlichen Diskussion bisher von niemandem eine Strafbarkeit der Veröffentlichung behauptet worden. Zwar hatte ein OibE seine Strafanzeige gegen die Veröffentlichung der Liste auf der „nierenspende.de“ u.a. mit Volksverhetzung begründet; dieser Vorwurf ist aber zu abwegig, um überhaupt in Erwägung gezogen zu werden. Strafrechtlich kommen daher allenfalls Strafbestimmungen außerhalb des Strafgesetzbuches, z.B. nach § 32 Stasi-Unterlagengesetz (StUG) oder nach den §§ 43, 44 Bundesdatenscfhutzgesetz (BDSG), in Betracht.

Da es sich um eine Unterlage handelt, die von einer Nachfolge- und Fortsetzungsinstitution des MfS erstellt worden ist, wäre die erste Frage, ob und inwieweit bei einer Veröffentlichung der Liste die Vorschriften des StUG greifen. Diese Frage ist m.E. nicht einfach mit einem klaren Ja oder Nein zu beantworten. Konsens besteht insoweit, dass § 32 StUG, der die Strafbarkeit einer unbefugten Veröffentlichung von Unterlagen aus dem Verschluss der BStU-Behörde regelt, auf die Veröffentlichung der Liste nicht anwendbar ist, denn die Liste gehört nicht zu den Unterlagen, die die BStU-Behörde von den Nachfolgeeinrichtungen des MfS oder von anderen öffentlichen Stellen übernommen hat oder zu übernehmen gehabt hätte. Selbst der Berliner Datenschutzbeauftragte akzeptiert das ohne wenn und aber. Andererseits können aber die Regelungen des StUG für die Frage der Veröffentlichung der Liste nicht gänzlich außer acht gelassen werden. Es gibt eine Reihe von Veröffentlichungen der BStU-Behörde, in denen listenmäßig ehemalige hauptamtliche Mitarbeiter des MfS veröffentlicht worden sind, z.B. eine Bibliographie der Diplomarbeiten der juristischen Hochschule des MfS. Hier gilt die Regelung, dass die Namen von haupt- oder nebenamtlichen Stasi-Mitarbeitern (soweit sich nicht noch Jugendliche waren) auch gegen deren Willen öffentlich genannt werden dürfen. Wäre die Hamster-Liste auf gleiche Weise aus dem BStU-Aktenbestand heraus veröffentlicht worden, so wie die Liste der Diplomarbeiten auch veröffentlicht worden ist, dann könnte die Zulässigkeit einwandfrei aus dem StUG abgeleitet werden. Es würde aber zu einer sinnwidrigen Rechtsanwendung führen, wenn die Veröffentlichung allein deshalb strafbar sein soll, weil die Liste schon vor Inkrafttreten des StUG nicht mehr geheim war.

Eine Strafbarkeit nach den Sondervorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) würde zunächst eine Anwendbarkeit dieses Gesetzes, und zwar in den gegebenen Fällen auf die Datenverarbeitung durch nicht-öffentliche Stellen, erfordern. Bis zur Novellierung des BDSG im Jahre 2001 setzte die Anwendung des BDSG auf nicht-öffentliche Stellen eine „geschäftsmäßige“, „berufliche“ oder „gewerbliche“ Datenverarbeitung voraus. Mit der Novellierung des BDSG in 2001 ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG seine Anwendung auf „nicht öffentliche Stellen“ dann ausgeschlossen, wenn „die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ... ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten [erfolgt]“. Mit dieser Änderung wurde das BDSG an den Wortlaut einer EU-Richtlinie angepasst. Unklar ist aber bisher, wie das EU-Richtlinien so an sich haben, wieweit mit dieser Änderung des Wortlautes auch wirklich eine begriffliche Änderung verbunden ist. Niemand würde z.B. bei einem Briefmarkensammler sagen, er habe den Bereich „ausschließlich persönlicher Tätigkeit“ verlassen, bloß weil er, z.B. über das Internet, mit anderen Briefmarkensammlern in Austauschbeziehungen tritt. Sollte man diesen Sachverhalt nun anders beurteilen, wenn jemand aus nicht minder starker Leidenschaft Dokumente zur DDR-Geschichte sammelt. Allein die Tatsache, dass Vertreter dieses verblichenen Staates an den Briefmarken gut verdient haben, durch die andere Sammelleidenschaft aber heute ihre Felle davon schwimmen sehen könnten, rechtfertigt keine unterschiedliche Beurteilung.

Allein die Anwendbarkeit des BDSG begründet aber noch nicht eine Strafbarkeit nach den §§ 43 f. BDSG, vielmehr werden hierfür vom Gesetz noch weitere materielle (insbesondere in § 43 Abs. 2 BDSG) und formale Voraussetzungen verlangt, die alle vorliegen müssen:

  1. Es muss sich um personenbezogene Daten handeln.
  2. Die Daten dürfen nicht bereits vorher schon öffentlich gewesen sein.
  3. Die Veröffentlichung muss unbefugt geschehen sein. Als Befugnis gilt hier natürlich zunächst die persönliche Einwilligung, in bestimmten Fällen aber auch ein vorrangiges anderes Interesse, gegenüber dem Betroffene die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten hinnehmen müssen.
  4. Wenn die Veröffentlichung über eine bloße Ordnungswidrigkeit hinaus strafbar sein soll, setzt dies Tatvorsatz voraus sowie (seit der Novellierung von 2001), dass der Täter „gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen“ gehandelt hat.
  5. Der Gesetzesverstoß wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt ist nach § 44 Abs. 2 BDSG neben dem Betroffenen u.a. die Aufsichtsbehörde; das ist in Berlin nach § 33 Abs. 1 des Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG) der „Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit“.

Nicht personenbezogen sind z.B. solche Informationen, die lediglich darüber Aufschluss geben, wer Inhaber welches öffentlichen Amtes ist oder wo für den öffentlichen Dienst arbeitet. Andernfalls müsste der Berliner Datenschutzbeauftragte gegen die Veröffentlichung jedes Telefonverzeichnisses in einer Berliner Behörde vorgehen. Auch wenn die Hauptamtlichen Mitarbeiter des MfS seinerzeit gern anonym geblieben sind und z.B. die „Angehörigen des Untersuchungsorgans“ (die Stasi-Vernehmer) sich ohne Lüftung ihrer Inkognito mit „Herr Hauptmann“ oder „Herr Unterleutnant“ anreden ließen, müssen sie, in der Bundesrepublik angekommen, und zwar nicht nur, soweit es um Rentenansprüche geht, bestätigen, dass sie sich einem – wie recht- oder unrechtmäßig auch immer arbeitenden – öffentlichen Dienst verpflichtet hatten. Es geht nicht an, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu einer Perpetuierung des Geheimschutzes für die ganz, ganz besondere Polizei zu verbiegen. Was die anderen Voraussetzungen betrifft: Spätestens nach den sechs Millionen Zugriffen auf die Nierenspende und der nachfolgenden Spiegelung auf zahlreichen Websites des Inn- und Auslandes dürfte es schwer fallen, die allgemeine Zugänglichkeit der Liste noch in Abrede zu stellen. Und was die Frage der Befugnis betrifft, so müsste auch vom „Berliner Beauftragten für Datenschutz“, noch mehr aber von dem „für Informationsfreiheit“, eine Güterabwägung gegenüber den Grundrechten auf Presse-, Meinungs- und Informationsfreiheit vorgenommen werden. Nirgendwo (außer am Rande eines „Gutachtens“ einer Referendarin zur Frage der Anwendbarkeit des BDSG) habe ich bei meiner Akteneinsicht beim Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu den Vorgängen „Nierenspende“ und „Stasiopfer“ auch nur Ansätze zu einer solchen Güterabwägung gefunden.

Von dieser strafrechtlichen Beurteilung einer Veröffentlichung zu unterscheiden ist die Frage, ob Betroffene zivilrechtlich verlangen können, dass eine Veröffentlichung der Liste zu unterbleiben hat. Die Verletzung eines zivilrechtlich wirksamen Veröffentlichungsverbotes schließt nicht notwendig eine Strafbarkeit nach den §§ 43, 44 BDSG ein. Andersherum aber, wenn durch ein höchstrichterliches Urteil bestätigt wurde, dass Betroffene eine Veröffentlichung hinzunehmen haben, könnte davon in aller Regel ein Ausschluss der Strafbarkeit abgeleitet werden.

In der Rechtssprechung hat hier ein teilweise ähnlich gelagerter Fall viel Aufmerksamkeit gefunden. In der Nach-Wende-Zeit wurde in Halle eine Liste mit den Namen von 4.500 IM feilgeboten. Um dem spekulativen Umgang mit diesen Daten ein Ende zu setzen und um sie für eine Aufklärung über Repression und Bespitzelung in der DDR zu nutzen, legte das Neue Forum die Liste unentgeltlich und allen Interessierten zugänglich zur Einsicht in seinen Geschäftsräumen aus. Dagegen hatte über mehrere Instanzen bis zum Bundesgerichtshof (BGH-Urteil vom 12.07.1994 – VI ZR 1/94 – veröffentlich in JZ 1995, S. 253 ff.) erfolgreich eine Betroffene geklagt, die früher IM gewesen war und auf der Liste verzeichnet war. Dabei ist von den Gerichten durchaus eine Abwägung des verletzt gesehenen Persönlichkeitsrechtes der Betroffenen mit den Grundrechten auf Presse-, Meinungs- und Informationsfreiheit und dem Interesse an einer Aufarbeitung der DDR-Geschichte vorgenommen werden. Hervorzuheben ist, dass das Bundesdatenschutzgesetz in diesen Gerichtsentscheidungen keine Rolle gespielt hat. Bei einem Vergleich zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei diesen Gerichtsentscheidungen um IM gehandelt hat, während es bei der anderen Liste um hauptamtliche - also offizielle – Mitarbeiter geht, was eine erheblich stärkere Einbindung in die öffentliche Verwaltung bedeutet. Der Hinweis auf das erwähnte BGH-Urteil von 1994 gehört zu den Standardinformationen, die von der Dienststelle des Berliner Datenschutzbeauftragten „Petenten“ gegeben werden, die sich wegen der Veröffentlichung der Hamster-Liste dorthin gewendet haben. Keine Erwähnung finden in diesen Schreiben aber die Einschränkungen, die bei einer Übertragung des IM-Listen-Urteils auf die Hamster-Liste gemacht werden müssten. Insbesondere aber wird nicht erwähnt, dass der Sachverhalt nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.02.2000 (BverfG, 1 BvR 1582/94; über Internet: www.bverfg.de) in einem wesentlich anderen Lichte erscheint. Das Bundesverfassungsgericht hatte zwar die Verfassungsbeschwerde nicht zur Verhandlung zugelassen, im wesentlichen weil der Beschwerdeführer, das Neue Forum, bereits auf eine Wiederholung der Veröffentlichung verzichtet hatte und damit die Notwendigkeit einer Zurückverweisung an den Bundesgerichtshof zur erneuten Verhandlung nicht mehr gegeben war. Die Gründe der Nichtzulassung zur Verhandlung haben aber insofern nur Bedeutung für das konkrete Verfahren. Für die über den einzelnen Fall hinausgehende Bedeutung veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht eine Begründung, in der die Vorentscheidungen als verfassungsrechtlich bedenklich gewertet wurden: „Dem Veröffentlichungsinteresse haben die Gerichte unter Verkennung seiner grundrechtlichen Position zu wenig Bedeutung beigemessen. ... Es ist nicht die Aufgabe staatlicher Gerichte, einen Schlussstrich unter eine Diskussion zu ziehen oder eine Debatte für beendet zu erklären.“ In seinem 18. Tätigkeitsbericht für die Jahre 1999 und 2000 hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz (unter Punkt 5.8.4) auch zu der Veröffentlichung der Stasi-Listen auf der Website „www.nierenspende.de“ im Internet Stellung genommen und sich dabei auf diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts berufen. Zusammenfassend führt der Bundesdatenschutzbeauftragte aus: „Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Begründung ... darauf hingewiesen, dass es bei der Abwägung zwischen den Grundrechten der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht durch den BGH verfassungsrechtliche Defizite sieht. Dabei stellt das Gericht – aus meiner Sicht zurecht – in erster Linie auf das Interesse an der Veröffentlichung der Stasi-Liste und somit auf die Aufarbeitung der Stasi-Vergangenheit ab.“ (Deutscher Bundestag, Drucksache 14/5555, Punkt 5.8.4) Recht so! Zur Erinnerung, meine Kritik unter dem Eindruck der Akteneinsicht lautete nicht, dass der Berliner Datenschutzbeauftragte bei einer solchen Güterabwägung die Meinungsfreiheit und das Interesse an einer Aufklärung der Stasi-Vergangenheit zu gering gewertet hätte, sondern dass eine solche Güterabwägung gar nicht erkennbar vorgenommen worden ist.

Allerdings, da auch vom Berliner Datenschutzbeauftragten hervorgehoben wird, dass "die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ... ausschließlich für persönliche ... Tätigkeiten" (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG neue Fassung) nicht unter das Bundesdatenschutzgesetz fällt, so dass auch nicht seine Straf- und Ordnungswidrigkeits-Bestimmungen greifen können, dürfte damit wenigstens klargestellt sein, dass die Nutzung der Liste im stillen Kämmerlein auf dem eigenen privaten Computer über allen Zweifel erhaben unbedenklich ist.

Der Vorgang „www.nierenspende.de“

Die Verbreitung der Liste im Internet war gegen Ende der 90-er Jahre natürlich naheliegend, aber niemand wollte so richtig daran, bis sich Ende 1999 ein Internet-Journalist mit dem Namen Manfred Willi Lerch der Sache widmete. Er wandte sich an den Inhaber des Internet-Cafés „Hai-Täck“ und bat ihn um kurzfristige Überlassung einer Domain. Im Prinzip würde das länger dauern, aber er habe da eine Domain mit dem ungewöhnlichen Namen „www.nierenspende.de“, die jemand vor längerer Zeit bei ihm bestellt, aber nie bezahlt und abgenommen habe. Also kaufte Lerch Mitte Dezember 1999 die Domain „www.nierenspende.de“ und stellte die Liste als Download ins Netz. Anfang Januar 2000 erschienen die ersten Presseberichte. Insgesamt rund 6 Millionen Zugriffe auf die Liste hatte es im Dezember und Januar gegeben.. Rekordverdächtig möchte man eine solche Verbreitung in so kurzer Zeit nennen. Der Berliner Datenschutzbeauftragte erfuhr aber erst davon, als am 7. Januar 2000 Frau Schumacher, die Pressesprecherin des Bundesbeauftragten für den Datenschutz bei der Berliner Stelle anrief und sagte, bei ihr habe die „Berliner Zeitung“ angerufen und um eine Stellungnahme wegen der Veröffentlichung der Stasi-Liste gebeten. Sie habe zuständigkeitshalber den Journalisten an die Dienststelle des Berliner Datenschutzbeauftragten verwiesen. Damit setzte in der Dienststelle des Berliner Datenschutzbeauftragten ein hektisches Treiben ein, das erst mit einem Schriftwechsel mit der Generalstaatsanwaltschaft im Mai des folgenden Jahres seinen vorläufigen Abschluss fand. Der Mitarbeiter im „Bereich Recht“ des Berliner Datenschutzbeauftragen, Dr. Rainer Metschke, dem Anfang Januar 2000 durch Entscheid seiner Vorgesetzten die Federführung in der Sache übertragen worden war, resümierte, als ich ihn vor wenigen Wochen zum Zwecke der Akteneinsicht aufsuchte, zeitweilig wäre die Nierenspende ein die ganze Arbeit dominierendes Thema geworden, das beträchtliche Kräfte gebunden hätte, während nach dem Geschäftsverteilungsplan seine Arbeitsgebiete Wissenschaft, Forschung und Statistik sind.

In einem Aktenvermerk vom 14. Januar 2000, gegengezeichnet von Frau Claudia Schmid, seinerzeit Pressesprecherin und Stellvertreterin des Berliner Datenschutzbeauftragten und mit dem Fall als Vorgesetzte von Dr. Metschke wesentlich befasst, heißt es zum weiteren Vorgehen:

„Zu klären ist noch, ob wir Anzeige erstatten od. im Zusammenhang mit d. Anzeige eines Petenten an die StA [= Staatsanwaltschaft] herantreten (‚geschäftsmäßige DV??').“

Offensichtlich war die erste Variante, selbst Anzeige zu erstatten, nur als ein Notbehelf erwogen worden, und man nahm deshalb die Strafanzeige und den Strafantrag eines Herbert K., auf der OibE-Liste verzeichnet und damit Betroffener, vom 11. Januar 2000 zum Anlass, um sich in Verbindung damit an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Jedenfalls steht in einem Schreiben der Dienststelle des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht, Bereich Recht, vom 29. Februar 2000 an den Anzeigenden:

„Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass ein Strafantrag nur durch Betroffene selbst und nicht durch die Behörde des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Akteneinsicht gestellt werden kann, weil ihm als Aufsichtsbehörde im privaten Bereich ein solches Rechts nach BDSG nicht zusteht.“

Und das ist schlicht und einfach falsch. Das BDSG räumt ausdrücklich der Aufsichtsbehörde neben insbesondere dem Betroffenen ein Strafantragsrecht ein (nach § 32 Abs. 3 Berliner Datenschutzgesetz sogar ausdrücklich auch gegen den Willen der Betroffenen). Übrigens ist auch in der Sache Stasiopfer eine solche Falschinformation gegeben worden: „Ein Strafantrag kann nur durch Betroffene selbst gestellt werden, nicht jedoch durch die Behörde des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.“ (Schreiben vom 05.03.2002, GeschZ.: 52.4398.1). Mit dieser Falschinformation sowie mit einer einseitig für den Ausgang eines Strafantrages günstigen Darstellung der Rechtslage sollen vermutlich Betroffene verleitet werden, einen Strafantrag zu stellen, während die Dienststelle des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit es aus offenbar taktischen Gründen vorzieht, gegenüber der Staatsanwaltschaft als scheinbar neutrale Institution zu operieren.

In dem Vorgang Nierenspende wird ausweislich der eingesehenen Akte Anfang Februar 2000 eine hektische Vielfalt von Aktivitäten ausgelöst. Der Spiegel hatte angerufen und von der Pressesprecherin und Stellvertreterin des Datenschutzbeauftragten Claudia Schmid Informationen zur Veröffentlichung der Liste unter „www.nierenspende.de“ erfragt. Nach einem Aktenvermerk wurde von Frau Schmid am 8. Februar 2000 um 16:00 Uhr deshalb eine Dienstbesprechung/ Rücksprache zusammen mit Garstka, Metschke und Mörs einberufen: „Thema: rechtliche Bewertung, bisherige Vorgehensweise, weiteres Vorgehen“. Während sonst der Inhalt belangloserer Sachen, Absprachen, Telefongespräche in Vermerken festgehalten wurde, fehlt in der Akte – soweit ich sie einsehen durfte – ein Vermerk über den Inhalt der Rücksprache. Worum es dabei ging, könnte man allenfalls nach dem Inhalt der folgenden, auf den 10. Februar 2000 datierten Schriftstücke, an diesem Tag war Redaktionsschluss beim Spiegel, und aus der unter dem 14. Februar 2000 veröffentlichten Nr. 7 des Spiegel (Seite 114) erschließen. Sinnigerweise steht auf dem Titelblatt dieser Spiegel-Nummer die Überschrift „Im Land der Lügen“, darunter ist zum Ausschneiden ein Münchhausen auf der Kanonenkugel, dem man wahlweise die Köpfe bekannter Personen aufsetzen kann, natürlich Köpfe von Politikern aus CDU und SPD und nicht von Steffen Winter, Claudia Schmid oder Hansjürgen Garstka, wie das der Artikel nahe legen würde.

Doch zurück zu dem auf den 10.02.2000 datierten Akteninhalt. Ein logisch an den Anfang zu setzender Vermerk von Frau Claudia Schmid vom 10.02.2000 führt aus: „Unsere Referendarin Frau Sch... teilte mir mit, dass sie mit ihrem ehemaligen Ausbilder bei der Staatsanwaltschaft, Herrn ..., gesprochen habe, da dieser zuständig sei für das Ermittlungsverfahren ‚nierenspende.de' ... Ungeachtet dessen beabsichtige er – noch heute mit einem Dreizeiler -, das Verfahren einzustellen, da eine Strafbarkeit nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 BDSG nicht bestehe. Er hält das BDSG nicht für anwendbar, da eine geschäftsmäßige Datenverarbeitung i.S. v. § 27 Abs. 1 BDSG nicht vorliege. Dies entspreche auch der Rechtsprechung der Strafgerichte. Dies widerspricht einer Vereinbarung mit uns, dass wir bei der Auslegung von Datenschutzgesetzen durch die Staatsanwaltschaft einzubinden sind. Ich schlage vor, dass wir kurzfristig an die Staatsanwaltschaft herantreten und hierauf hinweisen.“ Gesagt getan. Am selben Tag noch geht ein Schreiben von Prof. Dr. Hj. Garstka als Telefax an die Staatsanwaltschaft, um die drohende Einstellung erst einmal zu verhindern.

In einem Vermerk von Metschke und Mörs vom 10.02.2000 – auch von Frau Schmid gegengezeichnet – ist als konkrete Absprache festgehalten: „Zur Definition ‚geschäftsmäßig' erarbeitet unsere Referentin [muss heißen: Referendarin] Frau Sch... ein Gutachten.“ Neben längeren Ausführungen zur behaupteten Strafbarkeit der Veröffentlichung der Hamster-Liste, ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen, sowie möglicher zivilrechtlicher Ansprüche weist der Vermerk auf erste Überlegungen hin, in gleicher Weise gegen die Veröffentlichung einer Liste von Promotionen der Juristischen Hochschule des MfS in Golm vorzugehen. Vielleicht ist dieser Gedanke später wieder fallen gelassen worden, weil der Datenschutzbeauftragte dann im Zuge der Gleichbehandlung anderer Bibliographien alle Berliner Bibliotheken hätte schließen lassen müssen – mit Ausnahme der Staatsbibliothek, weil die als Teil einer bundesunmittelbaren Stiftung glücklicherweise dem Zugriff des Berliner Datenschutzbeauftragten entzogen ist.

Am Montag, dem 14. Februar 2000, (inoffiziell natürlich schon zwei Tage früher) erschien dann in dem bereits genannten Spiegel Nr. 7 auf Seite 114 der Artikel von Steffen Winter (heute Lokalredakteur in Dresden) mit dem Titel „Jagdfieber im Osten“. Nach ein paar Absätzen, die sich der Autor aus den Fingern gesogen hat, heißt es dann: „Als Betreiber der Seite mit der absurden Internet-Adresse „www.nierenspende.de“ ist bei der deutschen Registrierstelle für Internet-Adressen ein Manfred Willi Lerch angegeben, der sich selbst als freier Internet-Journalist bezeichnet und nur via Postfach-Adresse und Handy erreichbar ist.“ Richtig, denn Lerch war, wie er berichtet, nach einem am 16. Januar 2000 auf der Bundesallee in Berlin auf ihn verübten Anschlag nach England gegangen, um sich in Sicherheit zu bringen. Dort soll ihn auch Winter über das Handy angerufen und von dem Zwischenfall erfahren haben. In England, berichtet Lerch, hatte er eine Stelle angetreten, die er dann aber aufgrund der folgenden Sätze, die in dem Spiegel-Artikel veröffentlicht worden waren, wieder verloren hat. So der Artikel:

„Berliner Datenschützer mussten zunächst per Gutachten klären, ob gegen die Betreiber juristisch vorgegangen werden kann. Es war unklar, ob die Listen der geschäftsmäßigen Datenverarbeitung dienen. Inzwischen sieht die Berliner Behörde dies als erwiesen an. Damit greife nun das Bundesdatenschutzgesetz, das Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr bei unbefugtem Übermitteln oder Beschaffen von geschützten personenbezogenen Daten vorsieht.
Jetzt ermittelt die Berliner Staatsanwaltschaft gegen Lerch ...“

Gleich als Erstes wurde ein Auszug mit den Kernaussagen dieser Meldung auf der Website des Berliner Datenschutzbeauftragten in dem „Privacy Magazin“ „PriMa“ gepostet, so als wäre es eine Trophäe nach erfolgreicher Jagd, um auf den Titel des Artikels anzuspielen. Wohl kaum wäre das geschehen, wenn die Dienststelle des Berliner Datenschutzbeauftragten sich in dem Artikel falsch wiedergegeben gesehen hätte oder vielleicht sogar eine Gegendarstellung erwogen hätte. Im Gegenteil, da in dem Beitrag in „PriMa“ auch die Pressesprecherin des Datenschutzbeauftragten Claudia Schmid als Quelle genannt ist, kann man von einer faktischen Autorisierung der Tatsachenaussagen im Spiegelartikel durch den Datenschutzbeauftragten bzw. seine Dienststelle sprechen.

Durch Akteneinsicht wurden nun Tatsachen zutage gefördert, die die Frage erlauben, ob hier, fahrlässig oder vorsätzlich, eine Vorverurteilung ins Werk gesetzt wurde, die dem Betroffenen die Existenz gekostet hat. Wenn die Pressesprecherin und Stellvertreterin des Berliner Datenschutzbeauftragten, Frau Claudia Schmid, ein oder zwei Tage nach einer vielleicht voreiligen Presseinformation erfährt, dass das besagte Verfahren vermutlich noch vor Redaktionsschluss eingestellt sein wird, wäre es dann nicht Teil ihrer Sorgfaltspflicht gewesen, sich in geeigneter Weise mit dem Redakteur in Verbindung zu setzen, statt einfach nur mit einem Fax an die Staatsanwaltschaft eine Verzögerung der Verfahrenseinstellung über das Erscheinungsdatum hinaus zu erwirken. Zwar ist aus den zur Einsicht vorgelegten Akten nicht zu erkennen, was Frau Schmid dem Spiegel am 8. Februar 2000 gesagt hat, aber aus den Fingern gesogen haben kann sich Herr Winter die Sache mit dem Gutachten nicht. Peinlich ist nur, dass, wie die Akteneinsicht zeigte, ein solches Gutachten am 8. Februar 2000 noch gar nicht existierte. Es gibt zwar ein als „Gutachten“ tituliertes Schriftstück in der Akte des Berliner Datenschutzbeauftragten, aber das wurde erst am 18. Februar 2000, zehn Tage nach dem Anruf des Spiegels also und vier Tage, nachdem der im Spiegelartikel wiedergegebene Tenor des Gutachtens auf der hauseigenen Website des Datenschutzbeauftragten gepostet worden ist, von einer zur Ausbildung im Hause befindlichen Referendarin, nicht etwa von einem/einer externen Rechtsexperten/expertin, fertig gestellt worden ist. Jeder Rechtswissenschaftler, jede Rechtswissenschaftlerin mit Renomée hätte nach einer solchen vorzeitigen Veröffentlichung des Gutachtenstenors die Fertigstellung abgelehnt. Von einer Unabhängigkeit des Gutachtens kann da nicht mehr die Rede sein. Und schließlich war es ein „Gutachten“, das die Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes zum Gegenstand hatte und nur marginale Aussagen zur behaupteten Strafbarkeit enthielt. Auch das hätte bei jeder Stellungnahme mindestens herausgestellt werden müssen, statt der Öffentlichkeit zu suggerieren, die Strafbarkeit sei klar erwiesen.

Die Information, „jetzt ermittelt die Berliner Staatsanwaltschaft gegen Lerch“, wollte Winter durch telefonische Auskunft von der Staatsanwaltschaft erfahren haben. Schriftlich wollte er mir dies allerdings nicht bestätigen. Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft wäre eine solche Informationsweitergabe über laufende Verfahren gänzlich unüblich. Und vor allem, wie mir ein Sprecher der Justizpressestelle erklärte und später die Generalstaatsanwaltschaft schriftlich bestätigte, in Sachen „www.nierenspende.de“ ist nie wegen Verletzung des Datenschutzes gegen einen Manfred Willi Lerch ermittelt worden.

Der Vorgang „www.stasiopfer.de“ und andere

Es sicherlich kein Zufall, dass Dr. Metschke erneut die Federführung übernahm, als sich im Februar 2002 angeblich wieder eine „Petentin“ wegen einer erneuten Veröffentlichung der Stasi-Liste an den „Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit“, wie sich die Behörde seit dem Herbst 2001 nennt, wandte. Eine Website mit dem Namen „www.stasiopfer.de“, deren Betreiber in München wohnt, hatte einen „Link“ angebracht, der Stein des Anstoßes wurde. Wenn man nämlich mit der Maustaste auf diesen „Link“ klickte, gelangte man auf die Website eines Betreibers in den USA, des Stammlandes der „Informationsfreiheit“, die der Berliner Datenschutzbeauftragte seit Ende letzen Jahres in seinem Namen führt. Auf dieser Website nun konnte man in ein Programm Angaben wie Name, Vorname, Geburtsdatum eingeben, auf deren Basis dann in der besagten Liste gesucht wurde, ob die betreffende Person auf der Stasi-Liste war. Dort wurde also nicht mehr die ganze Liste zum Herunterladen bereitgehalten, sondern nur eine gezielte Recherche angeboten. Ein zweiter Stein des Anstoßes war eine Suchmaschine zu unterschiedlichsten Themen der DDR-Geschichte, deren Betreiberin im Bundesland Sachsen-Anhalt wohnt. Bei entsprechender Suche konnte man hier einen Link anklicken, der dann zur bereits erwähnten Website „www.stasiopfer.de“ oder zu „www.members.lycos.co.uk“, einer Website, die Dateien über hauptamtliche Stasimitarbeiter zum Download bereit halte, führe. Und der dritte, eigentlich der erste Stein des Anstoßes war die Website des Berliner Landesbeauftragten für die Stasiunterlagen, von der aus man per Mausklick zu „www.stasiopfer.de“ etc. gelangen konnte.

Ein erstes Schreiben in der Sache richtete Metschke am 5. März 2002 an die erste und bis dahin einzige „Petentin“ mit dem offensichtlichen Ansinnen, sie zu einem Strafantrag gegen den Domaininhaber von „www.stasiopfer.de“ zu bewegen. Möglicherweise, weil dies nicht zum Erfolg geführt hatte, wurde drei Wochen später, am 26. März 2002, zu einer größeren Aktivität ausgeholt. Zum einen wurde an diesem Tage ein ähnliches Schreiben an einen weiteren angeblichen Petenten, der sich per eMail gemeldet haben soll, gerichtet. Dann wurde der Berliner Landesbeauftragte für die Stasi-Unterlagen aufgefordert, den Link zu deaktivieren, was auch prompt geschah. Und schließlich wurden mit weitgehend gleichlautenden Schreiben die Damain-Inhaber von „www.stasiopfer.de“ und „www.ddr-suche.de“ abgemahnt und unter Androhung von Bußgeldern und strafrechtlichen Schritten aufgefordert, die Links unverzüglich aus den Internetpräsenzen zu entfernen. Die Schreiben des Datenschutzbeauftragten lassen erkennen, dass der seinerzeit bei der „www.nierenspende.de“ gescheiterte Versuch, gegen die Veröffentlichung der Stasi-Listen vorzugehen, vor dem Hintergrund der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes im Jahre 2001 wiederholt werden soll, und zwar unbeeinflusst durch die zwischenzeitlich vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Wertung und die darauf bezogene Einschätzung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz sowie von weiteren Landesdatenschutzbeauftragten. Garstka gegen den Rest der Bundesrepublik. So ganz allein ist man dabei freilich nicht, denn es gibt eine nicht zu unterschätzende Klientel, die ihre fundamentalen Interessen berührt sieht.

Von diesem Weihnachtsmann - Dr. Rainer Metschke auf einer Weihnachtsfeier beim BlnDSB - erhalten Sie eine Abmahnung, wenn Sie die HAMStER-Liste veröffentlichen.
Quelle: http://www.datenschutz-berlin.de/gif/st1.gif
Verfremdet vom Autor; ein anderes Foto hat mir Dr. Metschke leider nicht erlaubt.
Allerdings hat die Sache diesmal mit einem groben Schnitzer angefangen: Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bzw. sein Referent für den Bereich Recht Dr. Rainer Metschke hat sich Amtshandlungen gegen Personen außerhalb des Landes Berlin (Bayern und Sachsen-Anhalt) angemaßt. Und das ist nun eine Handlung, die jeden juristischen Sachverstand vermissen lässt. Aber vielleicht liegt gerade hier ein Defizit der Behörde. Dr. Rainer Metschke ist nicht, wie der Zusatz „Bereich Recht“ im Kopf seiner Abmahnungsschreiben suggerieren könnte, ein promovierter Fachjurist. Und auch sein auf der Website des Hauses angegebener akademischer Titel „Diplom-Volkswirt“, der ein juristische Kenntnisse enthaltendes Studium der Volkswirtschaftslehre in der Bundesrepublik erwarten lässt, muss angezweifelt werden. Promoviert hat er 1982 in der DDR im Fach Wirtschaftswissenschaften an der Hochschule für Ökonomie „Bruno Leuschner“ in Berlin-Karlshorst mit einer Dissertation zum Thema „Die Substitution lebendiger Arbeit durch Grundfonds bei der Intensivierung und ihre Entwicklung in Betrieben der Elektroindustrie und des Maschinenbaus“. Über den Inhalt der Arbeit heißt es am Schluss der „Vorbemerkungen“: „Die Arbeit dient in ihrer Gesamtheit der weiteren theoretischen Fundierung von Entscheidungen zur Durchsetzung der Wirtschaftsstrategie der SED“. Es mag ja sein, dass er für die Arbeitsgebiete Wissenschaft, Forschung und Statistik in seiner Dienststelle qualifiziert ist, die Übertragung der Verantwortung für datenschutz- und strafrechtliche Fragen der Veröffentlichung von Stasi-Dokumenten durch die Opfer dieses Geheimdienstes lässt dagegen die zu fordernde Sensibilität des Leiters dieser Behörde, Prof. Dr. Hansjürgen Garstka, vermissen. Anlass zu solchen Zweifeln bietet dieser Vorgang dagegen auch an anderer Stelle.

So findet sich darin ein Aktenvermerk des Behördenleiters zum weiteren Vorgehen bei der „Verbreitung von Namenslisten ehemaliger hauptamtlicher Stasimitarbeiter im Internet“. Wie bereits erwähnt, wird mit der Neufassung des BDSG bei der Strafbarkeit von Datenmissbrauch in § 44 Abs. 1 BDSG gefordert, dass die „Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen“ begangen wird. Garstka leitet daraus am Schluss des Vermerks ab: „Während das erste Tatbestandsmerkmal wohl auszuschließen ist, ist Schädigungsabsicht nicht von der Hand zu weisen. Zumindest der Inhalt der Website ‚members.lycos.co.uk' enthält Hinweise, dass der Inhaber von Hass geprägt ist und eine Schädigung der in der Liste enthaltenen Personen in Kauf nimmt.“ Während das Gesetz hier klar auf einen konkreten Sachverhalt ausgerichtet ist, Handlungen, die auf die Herbeiführung eines Vermögensschadens gerichtet sind, redet Garstka hier einer Kriminalisierung wegen einer Gesinnung das Wort.

Da die mir am 10. Mai 2002 gewährte Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz in die Unterlagen der Aufsichtsbehörde nach dem Berliner Datenschutzgesetz nicht nur durch Nichtvorlage wesentlicher Akteninhalte und Schwärzungen beschränkt war, ohne dass hierfür ein Grund erkennbar und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Weise begründet und beschieden worden wäre, habe ich umgehend die Beseitigung dieses Mangels gefordert. Während ich darauf im wesentlichen noch immer warte, ist lediglich in zwei krassen Fällen die ungeschwärzte Fassung der Dokumente vorgelegt worden. Das eine war ein zunächst bis zur Unkenntlichkeit geschwärztes Schriftstück, das u.a. interne Vorschläge der Behörde für „Maßnahmen, die ergriffen werden könnten“, enthielt. Die ungeschwärzte Version brachte nun u.a. den Vorschlag zutage (Orthographie nach dem Original):

„Die Gauck-Behörde, welche die Stasiunterlagen besitzt und hierzu Informationen verbreiten darf, könnte einen Disputeintrag beim DENIC beantragen, da die Behörde Aufgrund Ihrer Stellung den Domainnamen ‚Stasiopfer' für sich beansprucht. (Siehe die Stadt Frankfurt gegen den Herrn Frankfurt, wer hat hier die stärkeren Rechte) Zumal das Wort ‚Stasiopfer' zwischenzeitlich ein rechtlicher Begriff geworden ist. Dies würde zwar eine langwidrige Entscheidung erzwingen, jedoch den Domaininhaber in Trapp und Erklärungsnot halten.“

Als mir Dr. Metschke das Aktenstück jetzt ungeschwärzt aushändigen musste, geriet er sichtlich selbst in Erklärungsnot und war bemüht, die Bedeutung des Vorschlages kleinzureden. Das sei nur ein ganz unbedeutender Vorschlag eines technischen Mitarbeiters. Dabei hat der schwer zu überbietende Zynismus, die Opfer dadurch an der namentlichen Nennung der Täter zu hindern, dass man ihnen durch zur bloßen Schikane entfremdete Rechtsschritte ausgerechnet ihre Eigenschaft als Opfer bestreitet, auch eine gewisse Logik: Wenn die Täter als solche nicht mehr benannt werden dürfen, dürfen auch die Opfer nicht mehr benannt werden.


Das Schritstück mit Schwärzungen

Das Schritstück ohne Schwärzungen

Allein die Tatsache, dass sich zwölf Jahre nach dem Ende der DDR in Akten wieder Maßnahmepläne finden, sollte als Alarmsignal nicht übersehen werden. Wehret den Anfängen!