Und noch ein Deal

„Islamische Religionsgemeinschaft

Am 21. Februar 1990 hatte Abdul Majid Younes in Berlin (Ost) eine Islamische Religionsgemeinschaft gegründet. Younes war zuvor als Vertreter des Unternehmens Gulf International mit einem Büro im Internationalen Handelszentrum (IHZ) tätig. Nach den Feststellungen des 1. Untersuchungsausschusses der 12. Wahlperiode trat er in dieser Eigenschaft unter anderem im Zusammenhang mit dem Waffenhandel der DDR in Erscheinung. Nach den Erkenntnissen des MfS war Younes ein Vertreter der PLO, der vom Büro im IHZ aus diverse Aktivitäten dieser Organisation leitete (BT-Drucksache 12/7600, S. 190).

Am 28. Mai 1990 faßte das Präsidium des Parteivorstandes der PDS den Beschluß, der Islamischen Religionsgemeinschaft eine Spende in Höhe von 75 Mio. Mark der DDR zukommen zu lassen. über diesen Betrag erhielt der Vorsitzende der Religionsgemeinschaft, Younes, am 31. Mai 1990, d. h. einen Tag vor Inkrafttreten des neuen Parteiengesetzes der DDR, einen Scheck, der am 6. Juni 1990 dem Konto der Islamischen Religionsgemeinschaft bei der Deutschen Handelsbank (DHB) gutgeschrieben wurde. Zeitgleich erhielt Younes von der PDS ein Darlehen in Höhe von 26 Mio. DM für den Betrieb von drei Hotels.

Mit Schreiben vom 17. Juni 1991 teilte die UKPV der THA mit, daß es sich bei der Spende an die Islamische Religionsgemeinschaft um Parteivermögen der PDS handele, das der treuhänderischen Verwaltung unterliege. Die THA forderte daraufhin die DHB auf, den Spendenbetrag auf ein Konto der THA zu überweisen. Dem kam die DHB nach. Mit Schreiben vom 19. Januar 1993 teilte die UKPV der THA außerdem mit, daß die Islamische Religionsgemeinschaft eine mit der PDS verbundene juristische Person sei, deren Vermögen insgesamt der treuhänderischen Verwaltung unterliege.

Die Islamische Religionsgemeinschaft erhob in der Folge gegen den entsprechenden Verwaltungsakt der THA Anfechtungsklage. Das VG Berlin gab der Klage mit Urteil vom 9. Mai 1994 statt und verneinte hoheitliche Befugnisse der THA gegenüber der Islamischen Religionsgemeinschaft. Die Berufung der THA gegen dieses Urteil verlief weitestgehend erfolgreich. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin war zwar die Spende als solche rechtmäßig, die Vermögensverfügung wegen der verspäteten Scheckeinlösung nach Inkrafttreten des Parteiengesetzes jedoch unwirksam. Da das Gericht gegen dieses Urteil keine Revision zuließ, ist zur Zeit noch eine Revisionsnichtzulassungsbeschwerde der Islamischen Religionsgemeinschaft beim BGH anhängig.“

Quelle: Bundestagsdrucksache 13/10900, S. 204